JudikaturOGH

RS0025828 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 1965

Die Frist des § 1111 ABGB gilt nicht für Klagen auf Rückstellung von Gegenständen des Pachtinventars, die vertragsmäßig zu verbrauchen und nur in gleicher Art und Menge zurückzustellen sind.

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