Die im § 2 RAO bestimmte Praxis bei einem Rechtsanwalte hat auch den Zweck, den Anwärter mit den Standespflichten bekanntzumachen und ihn zur Standesmoral zu erzielen. - Hat ein Rechtsanwaltsanwärter eine Rechtsanwaltskanzlei gewählt, hinsichtlich der die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Schöpfung der Vorbereitungspraxis objektiv nicht zutreffen, so hat er nach allgemeinen Regeln auch den daraus für ihn entspringenden Nachteil zu tragen.
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