RS0080264 – OGH Rechtssatz
(Zum VersVG 1917) Die Vorschrift des § 28 Abs 1 VersVG 1917 setzt keine Verjährungsfrist oder Präklusivfrist, sondern schafft eine Rechtsvermutung, gegen die der Gegenbeweis zulässig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden