JudikaturOGH

RS0046744 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2025

Streitgenossen können nur bei demjenigen Gerichte belangt werden, das nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit für den erstbeklagten Streitgenossen der allgemeine Gerichtsstand ist, nicht aber bei einem Wahlgerichtsstand.

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