RS0059731 – OGH Rechtssatz
Wurde ein bei der Generalversammlung gestellter Antrag durch einen gegen die Vorschrift des § 39 Abs 4 GmbHG gefaßten und daher nichtigen Beschluß abgelehnt, so kann nicht auf die Feststellung geklagt werden, daß bei der Generalversammlung ein dem Antrage stattgebender Beschluß gefaßt wurde.