RS0059728 – OGH Rechtssatz
Die Eigentumsvorbehalt im Sinne des § 297 a ABGB ist ein Vorteil im Sinne des § 39 Abs 4 GmbHG. Der Gesellschafter, zu dessen Gunsten eine grundsätzliche Eintragung erfolgen soll, darf an dem bezüglichen Beschlusse der Vollversammlung bei sonstiger Nichtigkeit dieses Beschlusses nicht teilnehmen.