RS0008043 – OGH Rechtssatz
§ 127 AußStrG ist kein Hindernis, die Inventur vorzunehmen, wenn bei widersprechenden Erbserklärungen eine bedingte Erbserklärung vorliegt, doch hat der bedingt erklärte Erbe vorläufig die Inventurskosten selbst zu tragen.