JudikaturOGH

RS0008043 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1978

§ 127 AußStrG ist kein Hindernis, die Inventur vorzunehmen, wenn bei widersprechenden Erbserklärungen eine bedingte Erbserklärung vorliegt, doch hat der bedingt erklärte Erbe vorläufig die Inventurskosten selbst zu tragen.

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