RS0015670 – OGH Rechtssatz
Das Begehren des Miteigentümers ( zu fünf Sechsteln ) eines Hauses, das der andere Miteigentümer ( zu einem Sechstel ) zur Gänze bewohnt, gegen den letzteren auf Räumung ist insolange verfrüht, als der erstere ( die Mehrheit ) nicht dem letzteren ( der Minderheit ) durch Mitteilung der beabsichtigten wichtigen Veränderungen Gelegenheit zu Vorkehrungen nach § 834 ABGB geboten hat.