Der redliche Besitzer einer Sache kann über sie wie ein Eigentümer verfügen.
Rückverweise
…bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten. Der redliche Besitzer kann aber über die Sache gemäß § 329 ABGB wie ein Eigentümer verfügen (RIS Justiz RS0010200). Angesichts dieser Voraussetzungen rechtfertigt demnach bereits der redliche Besitz eines Vermögensobjekts durch den Gemeinschuldner als Ausübung eines dinglichen Rechts den rechtlichen Schluss, dass dieses Objekt…