RS0005129 – OGH Rechtssatz
Das Veräußerungs- und Belastungsverbot des § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich seiner Anmerkung zeitlich nachfolgender Verfügungen, für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB.