RS0042379 – OGH Rechtssatz
Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes in einem später aufgehobenen Urteil bleibt für das von da an laufende Verfahren maßgebend (Bewertung eines Feststellungsbegehrens liegt - infolge Änderung des § 448 ZPO - im zweiten Rechtsgang unter der mittlerweile erhöhten Bagatellgrenze. OGH trägt dem Berufungsgericht, das im zweiten Rechtsgang die Berufung mangels Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes zurückgewiesen hat, die Sachentscheidung auf, da es im ersten Rechtsgang einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO vorgenommen hatte).