JudikaturOGH

RS0004703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1923

Die Zwangsvollstreckung auf "Absendung eines Waggons Ware" erfolgt nach § 353 EO. Die Anwendung mehrerer Arten der Zwangsvollstreckung ist dem Gläubiger nicht zuzumuten. "Vorherige Besicht" der zu liefernden Waren hindert nicht die Anwendung des § 353 EO.

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