RS0059932 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, daß bei der Verwendung des Reingewinnes die Einlagen, der Gesellschafter nach Zulangen mit fünf Prozent zu verzinsen sind und daß in Ermangelung eines Reingewinnes keine Verzinsung zu erfolgen habe, verstößt nicht gegen das Verbot des § 82 Abs 3 GmbHG.