JudikaturOGH

RS0059932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 1923

Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, daß bei der Verwendung des Reingewinnes die Einlagen, der Gesellschafter nach Zulangen mit fünf Prozent zu verzinsen sind und daß in Ermangelung eines Reingewinnes keine Verzinsung zu erfolgen habe, verstößt nicht gegen das Verbot des § 82 Abs 3 GmbHG.

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