RS0003413 – OGH Rechtssatz
Die Entscheidung der Frage, ob eine bestimmte Sache gesetzlich der Exekution entzogen ist, muß schon im Rechtsstreite über deren Übergabe als Pfand getroffen und darf nicht auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen werden. Eine Turmglocke gehört zu den im § 250 EO bezeichneten Sachen, wenn sie nach kirchlicher Weihe ihrer Bestimmung gemäß verwendet wird.