RS0004348 – OGH Rechtssatz
Der Käufer, welcher die ihm auf Grund eines Urteils geliefete Sache als Erfüllung angenommen und die gemäß § 346 EO geführte Exekution eingestellt hat, kann wegen nachträglich hervorgekommener Mängel der Sache nur Gewährleistungsansprüche erheben, nicht aber wegen Lieferung einer anderen mängelfreien Sache neuerdings Exekution führen.