JudikaturOGH

RS0015432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Der Vorschrift des dritten Satzes des § 579 ABGB ist auch dann genügt, wenn von den drei Testamenstszeugen einer seinen Namen mit dem Beisatz "als Zeuge" unterschreibt und unter dessen Unterschrift die beiden anderen Zeugen ihre Unterschrift setzen.

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