RS0044647 – OGH Rechtssatz
"Im Verfahren nicht vertreten" im Sinne des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO ist nicht nur die Partei, welche vom Verfahren überhaupt keine Kenntnis und daher auch keine Möglichkeit hatte, hiezu Stellung zu nehmen, sondern auch die Partei, welche bei irgendeiner unter ihrer Mitwirkung zu vollziehenden Prozeßhandlung nicht vertreten war.