JudikaturOGH

RS0005086 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1919

Im § 387 Abs 1 EO ist mit den Worten: "...der Prozeß... anhängig ist..." nicht die Streitanhängigkeit im Sinne des § 232 Abs 1 ZPO gemeint, sondern die in den §§ 387 Abs 2, 378 und 391 Abs 1 EO erwähnte "Einleitung" des Rechtssteites, welche mit der Einbringung der Klage erfolgt.

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