RS0005517 – OGH Rechtssatz
Der Fristbestimmung nach Abs 2 des § 391 EO kann auch durch den Nachweis der Überreichung der Klage im Auslande entsprochen werden, wenn den Urteilen des betreffenden Staates im Inlande die Vollstreckbarkeit zukommt. Unter dieser Voraussetzung entfällt bei Anhängigkeit der Klage im Ausland eine Fristerteilung nach Abs 2 des § 391 EO.