RS0005126 – OGH Rechtssatz
Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. Dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, fehlt es nicht an der Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages auf Verlängerung der Zeit, für welche die Verfügung bestimmt wurde.