JudikaturLG Wels

5Cg128/20b – LG Wels Entscheidung

Entscheidung
26. April 2022

Kopf

Das Landesgericht Wels erkennt durch die Richterin Mag. Sylvia Eichinger in der Rechtssache der klagenden Partei W *****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, gegen die beklagte Partei D *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien und die Nebenintervenienten 1. S*****, 2. S*****, beide vertreten durch Binder-Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, 3. T*****, 4. M*****, 5. M*****, diese vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, 6. A*****, 7. V*****, 8. R***** und 9. V*****, diese vertreten durch E+H Eisenberger+Herzog Rechtsanwalts GmbH in 1100 Wien wegen EUR 1.280.864,87 s. A. zu Recht:

Spruch

1. Das Klagebegehren,

a) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 1.280.864,87 zuzüglich 4 % Zinsen pA aus EUR 6.032,60 seit 26.03.1998, aus EUR 6.032,60 seit 26.03.1998, aus EUR 6.032,60 seit 26.03.1998, aus EUR 6.032,60 seit 26.03.1998, aus EUR 6.032,60 seit 26.03.1998, aus EUR 19.880,93 seit 20.10.1998, aus EUR 17.568,49 seit 10.03.1999, aus EUR 17.568,49 seit 23.03.1999, aus EUR 17.568,49 seit 24.03.1999, aus EUR 17.568,49 seit 26.03.1999, aus EUR 16.323,98 seit 20.12.1999, aus EUR 16.323,98 seit 20.12.1999, aus EUR 16.323,98 seit 20.12.1999, aus EUR 15.969,78 seit 11.04.2000, aus EUR 14.451,87 seit 30.11.2000, aus EUR 20.842,93 seit 27.12.2000, aus EUR 20.842,93 seit 27.12.2000, aus EUR 20.842,93 seit 27.12.2000, aus EUR 15.484,56 seit 14.08.2001, aus EUR 14.997,31 seit 26.04.2002, aus EUR 14.997,31 seit 29.04.2002, aus EUR 13.684,17 seit 21.08.2002, aus EUR 14.075,44 seit 20.05.2003, aus EUR 19.085,62 seit 17.07.2003, aus EUR 8.973,50 seit 27.07.2004, aus EUR 8.973,50 seit 27.07.2004, aus EUR 13.678,17 seit 20.12.2004, aus EUR 13.678,17 seit 20.12.2004, aus EUR 13.678,17 seit 20.12.2004, aus EUR 13.678,17 seit 20.12.2004, aus EUR 18.180,15 seit 10.06.2005, aus EUR 18.180,15 seit 16.06.2005, aus EUR 18.180,15 seit 20.06.2005, aus EUR 18.180,15 seit 20.06.2005, aus EUR 18.180,15 seit 24.06.2005, aus EUR 18.180,15 seit 24.06.2005, aus EUR 18.180,15 seit 29.06.2005, aus EUR 13.898,59 seit 27.05.2008, aus EUR 15.204,18 seit 30.05.2008, aus EUR 15.204,18 seit 30.05.2008, aus EUR 15.204,18 seit 30.05.2008, aus EUR 15.204,18 seit 30.05.2008, aus EUR 14.034,01 seit 03.11.2008, aus EUR 14.034,01 seit 03.11.2008, aus EUR 14.349,14 seit 03.11.2008, aus EUR 14.323,97 seit 17.12.2010, aus EUR 6.986,29 seit 30.09.2011, aus EUR 6.986,29 seit 30.09.2011, aus EUR 7.133,97 seit 31.10.2011, aus EUR 7.133,97 seit 31.10.2011, aus EUR 7.133,97 seit 31.10.2011, aus EUR 7.207,80 seit 22.12.2011;

aus EUR 20.984,22 seit 07.04.2000, aus EUR 15.486,97 seit 18.01.2001, aus EUR 15.486,97 seit 18.01.2001, aus EUR 12.740,11 seit 03.10.2001, aus EUR 12.740,11 seit 03.10.2001, aus EUR 12.740,11 seit 03.10.2001, aus EUR 17.344,97 seit 08.11.2001, aus EUR 16.117,01 seit 08.11.2001, aus EUR 16.485,40 seit 09.01.2002, aus EUR 17.548,73 seit 12.12.2002, aus EUR 16.073,40 seit 12.12.2002, aus EUR 17.636,38 seit 20.12.2002, aus EUR 14.341,44 seit 22.08.2003, aus EUR 15.841,06 seit 26.04.2004, aus EUR 15.841,06 seit 26.04.2004, aus EUR 15.841,06 seit 26.04.2004, aus EUR 16.157,88 seit 11.05.2004, aus EUR 16.157,88 seit 11.05.2004, aus EUR 16.157,88 seit 05.07.2005, aus EUR 17.319,39 seit 05.08.2005, aus EUR 16.605,66 seit 15.12.2005, aus EUR 16.605,66 seit 15.12.2005, aus EUR 16.605,66 seit 15.12.2005, aus EUR 16.605,66 seit 15.12.2005, aus EUR 19.009,27 seit 05.07.2007, aus EUR 10.431,87 seit 19.11.2007, aus EUR 10.431,87 seit 19.11.2007, aus EUR 18.143,30 seit 27.06.2008, aus EUR 18.143,30 seit 27.06.2008, aus EUR 18.143,30 seit 27.06.2008, aus EUR 18.143,30 seit 27.06.2008, aus EUR 18.143,30 seit 27.06.2008, aus EUR 18.143,30 seit 27.06.2008, aus EUR 18.143,30 seit 27.06.2008

zu Handen der Klagevertreter zu bezahlen;

b) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Verfahrens zuzüglich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Gutachterkosten), welche mit Kostennote geltend gemacht werden, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zuhanden der Klagevertreter zu ersetzen,

wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist daher schuldig, der beklagten Partei die Prozesskosten in Höhe von EUR 53.583,66 (darin EUR 8.930,61 an USt), den Nebenintervenienten 1 + 2 die Prozesskosten in Höhe von EUR 61.229,77 (darin EUR 12.245,95 an 25% USt), den Nebenintervenienten 3 bis 5 die Prozesskosten in der Höhe von EUR 55.107,34 (darin enthalten EUR 8.798,65 an 19% USt) und den Nebenintervenienten 6 bis 9 die Prozesskosten in Höhe von EUR 62.057,09 (darin EUR 10.342,85 an USt) jeweils zuhanden der ausgewiesenen Parteienvertreter zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von Schadenersatz zuzüglich Zinsen aufgrund des von der europäischen Kommission mit Beschluss vom 19.07.2016 (AT.39824-Trucks) festgestellten europäischen LKW-Kartells 1997 bis 2011. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in der Kommissionsentscheidung festgestellt worden sei, dass die Unternehmen MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco, DAF und Scania schwerwiegend gegen EU-Kartellvorschriften verstoßen hätten. Es seien jeweils Bußgelder gegen diese Unternehmen verhängt worden. Diese LKW-Hersteller hätten Verkaufspreise für Lastkraftwagen mit einer Nutzlast zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere LKW) und mit einer Nutzlast von über 16 Tonnen (schwere LKW) abgesprochen und die mit der Einhaltung der Emissionsvorschriften verbundenen Kosten an die Kunden in abgestimmter Form weitergegeben. Es seien die Bruttolistenpreise koordiniert worden. Es habe eine Absprache des Zeitplans für die Einführung von Emissionssenkungstechnologien für mittelschwere und schwere LKWs gegeben und es sei die Weitergabe der Kosten für diese Emissionssenkungstechnologien an den Kunden abgestimmt worden. Aus diesen Gründen hätte die klagende Partei die LKWs zu kartell-bedingt überhöhten Preisen erworben und sie sei dadurch erheblich geschädigt worden. Bei der klagenden Partei handle es sich einerseits um die W***** und andererseits um die R*****, welche mittels Inkassozession vom Juli 2018 die ihr aufgrund des LKW-Kartells entstandenen Schadenersatzansprüche an die klagende Partei zum Inkasso abgetreten habe. Sowohl die klagende Partei als auch die Rothauer Speditions GmbH seien zwei Transportunternehmen im Salzkammergut, die sich mit der Güterbeförderung, Spedition und Lagerung beschäftigt hätten. Ausgangspunkt der Preisgestaltung für LKWs sei der jeweilige Bruttolistenpreis, der von den Kartellanten bzw. deren Muttergesellschaften vorgegeben worden sei. Durch den Austausch aktueller Bruttopreise und Bruttopreislisten hätten die Kartellanten die aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen können. Diese Bruttolistenpreise würden stets als Grundlage für die Verhandlungen der Endpreise dienen; je höher ein kartellierter Bruttolistenpreis sei, desto höher sei auch der Verhandlungsendpreis beim Kunden. Der Bruttolistenpreis habe somit Einfluss auf den jeweiligen Nettoverkaufspreis, auch Rabatte an Vertriebshändler seien immer direkt oder indirekt Rabatte vom Bruttolistenpreis. Neben der Höhe der Bruttolistenpreise werde auch die Höhe der Rabatte und Nachlässe von den Konzernen bestimmt. So differenziere die beklagte Partei die festgelegten Rabatte nach sogenannten Einzelgeschäften oder Großbestellungen. Der Prozentsatz werde in der Folge festgeschrieben und könne seitens der Vertragshändler nicht verändert werden. Die Absprachen hätten sowohl für Sattelzugmaschinen als auch für Solofahrzeuge gegolten. Das LKW-Kartell hätte jedenfalls vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 gegolten. Die Wirkungen des LKW-Kartells würden jedoch für mehrere Monate auch in die Zukunft gelten und zwar mindestens bis Ende des Jahres 2011. Im Zeitraum 26.03.1998 bis 22.12.2011 habe die W***** insgesamt 58 Einkäufe und die R***** insgesamt 34 Einkäufe getätigt.

In den Schriftsätzen der klagenden Partei wird sodann ausdrücklich festgehalten, dass die der klagenden Partei im Rahmen der Erwerbsvorgänge gewährten Gutschriften/Rabatte und vereinbarten zukünftigen Servicedienstleistungen heraus gerechnet worden seien, ebenso etwaige Kosten für Aufbauten wie Kräne, Betongruppen etc. Jeder einzelne Erwerbsvorgang der klagenden Partei, unabhängig ob Kauf, Leasing oder sonstige Erwerbsform und unabhängig davon, ob die klagende Partei direkt von den Kartellanten oder indirekt über Händler die neuen LKW erworben habe, seien von diesen Absprachen im Kartellzeitraum betroffen. In jedem einzelnen Fall sei jeweils der kartellierte Bruttolistenpreis Ausgangspunkt der Preisgestaltung gewesen. Im Wettbewerb hätten sich sowohl niedrigere Bruttolistenpreise als auch höhere Rabatte eingestellt. Mithin wären die Endkundenpreise bei funktionierendem Wettbewerb in jedem Fall geringer gewesen, als sie tatsächlich gewesen seien. Diese Preiskoordinationen und ausgetauschten Informationen seien kausal gewesen für die höheren Verkaufspreise. In der Folge werde auf das Privat-SV-Gutachten von E***** verwiesen, welche die Schadensberechnung vorgenommen habe. Als Datengrundlage hätte eine von der klagenden Partei ausgefüllte Informationsanfrage entsprechend eines entwickelten Datenemplates gegolten. In dieser Information oder in dieser Auflistung seien unter anderem folgende Daten abgefragt worden: Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Lieferant, Bruttolistenpreis, Kosten für Extras und Sonderausstattung, finaler Einkaufspreis nach Abzug aller Konditionen/Rabatte, Anzahl gleichzeitig erworbener LKWs, Finanzierungsart, Hersteller, Baureihe/Marke, Einsatzgebiet, Fahrzeugart/Aufbau, Fahrerhaus, Abgasnorm, … Extras/Sonderausstattungen oder sonstige preisbeeinflussenden Faktoren. In diesem Gutachten sei schließlich vom finalen Nettokaufpreis der hypothetische Wettbewerbspreis gegenüber gestellt worden. Aus der Differenz ergebe sich der Schaden pro einzelnen LKW.

Im vorbereitenden Schriftsatz (ON 28) werden die einzelnen LKW-Ankäufe explizit aufgelistet und folgende Angaben gemacht: Datum; Kauf, Leasing oder Mietkauf, Marke des LKWs und es wird vom Einkaufspreis der laut Privat-SV-Gutachten E***** errechnete hypothetische Wettbewerbspreis abgezogen und somit der einzelne Schaden ermittelt und zudem festgehalten, ob sich im Preis ein Aufbau (ohne Angabe des Preises) befindet oder nicht.

Zur Verjährung wird dargetan, dass diese gemäß § 37h Kartellgesetz bei Schadenersatzansprüchen aus Wettbewerbsrechtsverletzungen in fünf Jahren ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen von Schaden, Schädiger, schädigendem Verhalten und dem Umstand, dass dieses als Wettbewerbsrechtsverletzung zu qualifizieren sei, eintrete. Die Fristen hätten erst ab Beendigung der Wettbewerbsrechtsverletzung zu laufen begonnen, sohin erst ab 19.07.2016. An diesem Tag habe die klagende Partei frühestens die Kenntnis vom Schaden und Schädiger durch Veröffentlichung der Kommissionsentscheidung erlangt.

Sowohl in der mündlichen Streitverhandlung vom 01.10.2021 (ON 42, Seite 25) als auch in der mündlichen Streitverhandlung vom 16.12.2021 (ON 46, Seite 15 f) wurde die klagende Partei vom Gericht aufgefordert, die Klage schlüssig zu stellen. Insbesondere wies das Gericht die klagende Partei darauf hin, dass weder ein Rabatt noch ein Bruttopreis noch der tatsächlich im Preis enthaltene Aufbau noch sonstige Serviceleistungen/Garantieleistungen nachvollzogen werden können. Dazu bot die klagende Partei die Einvernahme der Gutachterin Prof. Mag. Dr. Dr. D*****, als sachverständige Zeugin an. Und ergänzend trug die Klagevertretung vor, dass es nach § 37j Kartellgesetz ausreiche, dass die Klage zumindest so weit substanziiert sei, als diejenigen Tatsachen und Beweismittel enthalten seien, die der klagenden Partei mit zumutbaren Aufwand zugänglich seien und die Plausibilität eines Schadenersatzanspruches ausreichend stützen würden. Gleich ob ein Aufbau vorhanden wäre oder nicht, müsste der Einkaufspreis um den von der Gutachterin errechneten Schaden niedriger sein. Der Schaden sei mittels Hochrechnung geschätzt worden. Die Werkstatt-Gutschriften würden keine Reduktion des Einkaufspreises darstellen, dieser bleibe dadurch unverändert. Ein allfälliger Rabatt hätte lediglich die Händlerspanne und nicht den Preis, der dem Kartellanten zugeflossen sei, verringert. Ergänzend brachte die klagende Partei noch vor, dass sie sämtliche LKWs indirekt über Händler oder einer sonstigen den Kartellanten nachrangigen Marktstufe erworben habe. Die beklagte Partei hätte auf sämtlichen Ebenen Einfluss auf den letztlich seitens der klagenden Partei bezahlten und überhöhten Nettopreis gehabt.

Die in der Klage angegebene falsche Firmenbuchnummer der R***** wurde berichtigt auf FN*****.

Die beklagte Partei bestreitet, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet ein, dass es an der Aktivlegitimation der klagenden Partei fehle und die Klage unschlüssig sei. Die beklagte Partei habe die in der Kommissionsentscheidung festgestellte Zuwiderhandlung sowie das Bußgeld akzeptiert, ohne dass der beklagten Partei die zur Last gelegten Verhaltensweisen abschließend nachgewiesen werden haben müssen. Die festgestellte Zuwiderhandlung habe keine Schäden verursacht. Es bestehe keine Bindungswirkung dieser Kommissionsentscheidung, da § 37i Abs. 2 Kartellgesetz mangels Rückwirkung für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar sei. Es hätte auch keine Nachlaufeffekte über den festgestellten zeitlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung gegeben. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass die weiterverkauften Aufbauten vom Begriff LKW nicht erfasst seien. Im konkreten Fall würden die Fahrzeuge diverse Aufbauten und Zubehör enthalten, die nicht berücksichtigt worden seien. Es könne aufgrund der Nichtvorlage von Originalbelegen zudem nicht nachvollzogen werden, ob in den geltend gemachten Ansprüchen Kosten enthalten seien, die eigentlich auf Aufbauten oder Zubehör entfallen würden. Im Übrigen habe sich die Kommissionsentscheidung lediglich in der Art geäußert, dass das unzulässige Verhalten abstrakt geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb zu beschränken. Dass die Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung des Wettbewerbs geführt hätte, habe die Kommission bewusst nicht festgestellt. Es liege kein Preiskartell vor. Im Mittelpunkt der festgestellten Zuwiderhandlung habe der Austausch der jeweiligen Bruttolistenpreise gestanden. Im Hinblick auf Österreich habe es bei der beklagten Partei einen sogenannten europäischen Listenpreis gegeben. Dieser europäische Listenpreis sei für den Vertrieb in Österreich nicht relevant gewesen, weil in Österreich LKWs der beklagten Partei von unabhängigen Händlern zu von diesen selbst ausgehandelten Preisen an Endkunden verkauft worden seien. Die Händlereinkaufspreise wiederum seien auf Grundlage der sogenannten Exportnettopreise verhandelt worden. Die Schadensvermutung nach § 37c Kartellgesetz komme nicht zum Tragen, da diese Bestimmung nur auf Schadenersatzansprüche anwendbar sei, die nach dem 26.12.2016 entstanden seien. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass die festgestellte Zuwiderhandlung in der Kommissionsentscheidung keinen Einfluss auf die tatsächlich von der klagenden Partei gezahlten Nettopreise gehabt habe und somit die klagende Partei keinen Schaden erlitten habe. Im Übrigen bestehe betreffend Höhe des Schadenersatzes keine Möglichkeit einer Schadensschätzung. Selbst wenn bei der klagenden Partei etwaige Schäden eingetreten worden wären, so seien diese Schäden teilweise durch anderweitige Effekte kompensiert worden. So werde zum Beispiel ein Fahrzeug entweder weiterverkauft oder nach Beendigung der Leasing- oder Mietzeit zurückgegeben; dies zu einem bestimmten Restwert, der vorab bereits vereinbart gewesen sei. In all diesen Fällen hätte sich ein etwaig überhöhter ursprünglicher Anschaffungswert in einem höheren Restwert niedergeschlagen, welcher wiederum der klagenden Partei zugute gekommen wäre. Zudem werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährungsfrist neu gemäß § 37h Kartellgesetz sei lediglich auf Schäden anzuwenden, die am 26.12.2016 noch nicht verjährt gewesen wären. Im konkreten Fall seien jedoch sämtliche Ansprüche der klagenden Partei zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen. Im Übrigen sei bereits ab Jänner 2011 öffentlich bekannt gewesen, dass es zu Hausdurchsuchungen bei der beklagten Partei und den anderen LKW-Herstellern wegen kartellrechtlicher Zuwiderhandlungen gekommen sei. Es hätte daher der Lauf der Verjährungsfrist bereits im Jänner 2011 begonnen.

Die Nebenintervenienten 1 und 2 schlossen sich dem Vorbringen der beklagten Partei an und ergänzte, dass gegen Scania keine rechtskräftige Entscheidung im sogenannten LKW-Fall vorliege und Scania von der Kommissionsentscheidung nicht umfasst sei. Zusätzlich dazu beantragt die Nebenintervenientin 1 und 2 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des bereits vor dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen a) in der Rechtssache C-30/20, Volvo und andere, b) in der Rechtssache T-799/17 (Nichtigkeitsklage Scania gegen die Entscheidung der europäischen Kommission vom 27.09.2017 in der Sache AT.39824-trax) und c) in der Rechtssache C-588/20 Landkreis Northeim versus Daimler AG zu unterbrechen.

Die Nebenintervenienten 3 bis 5 schlossen sich ebenso dem Vorbringen der beklagten Partei an und ergänzen, dass das Vorbringen der klagenden Partei nicht nur verfehlt, sondern nicht plausibel und nicht hinreichend schlüssig sei. Nach der Kommissionsentscheidung, die nicht bindend sei, seien lediglich die Bruttolistenpreise auf europäischer Ebene betroffen gewesen. Diese würden bei den stets individuellen, lokalen und in ihrer Mannigfaltigkeit kaum zu überbietenden Verkaufsvorgängen und Nettopreisverhandlungen in Österreich keine Rolle spielen. Kein Kunde kaufe nach Liste, auch die klagende Partei habe das nicht getan. Offenkundig seien auch die etwaigen Kosten für Aufbauten etc. nicht heraus gerechnet worden, vielmehr habe die klagende Partei schlicht den Betrag von Gesamtrechnungen herangezogen. Es sei nicht vorgebracht worden, unter welchen Umständen ein LKW beschafft, bezahlt worden wäre, welche Ausprägung dieser LKW gehabt habe und was nach Nutzung mit diesem gemacht worden sei. In besonderer Weise gelte dies für geleaste bzw. gemietete LKWs. Der Klage fehle dazu ein entsprechendes Tatsachenvorbringen. Das von der klagenden Partei zum Beleg ihrer Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb von LKWs vorgelegte Privatgutachten sei zum Nachweis eines Schadens bzw. zur Schadensschätzung vollkommen ungeeignet. Die klagende Partei sei für den Eintritt und für die Höhe eines Schadens behauptungs- und beweispflichtig. Sie müsste zunächst einmal die Grundlagen im Einzelnen vortragen und belegen, unter welchen Umständen, welche Arten von LKW zu welchen Preisen bezogen worden seien und dabei nicht von der Kommissionsentscheidung betroffene Leistungen wie Aufbauten, Garantien, Inzahlungsnahmen und sonstige Finanzierungen, Zustellungen, Leistungen wie Beschriftungen etc. heraus rechnen.

Die Nebenintervenienten 6 bis 9 schlossen sich ebenso den Ausführungen der beklagten Partei an und ergänzen, dass die Aktivlegitimation der klagenden Partei in Bezug auf LKWs der Marke R***** ausdrücklich deshalb bestritten werde, da die im Vorbringen angegebenen Fahrzeugidentifizierungsnummern (FIN) nicht mit den angekauften Fahrzeugen übereinstimmen würden. Zudem sei das Privatgutachten bei der Erhebung und Aufbereitung der Daten für die einzelnen Beschaffungsvorgänge nicht ausreichend sorgfältig vorgegangen, das Gutachten weise zahlreiche Mängel auf und sei insgesamt nicht geeignet, einen angeblichen Schaden der klagenden Partei zu belegen. Die klagsgegenständlichen Fahrzeuge seien in keinster Weise näher spezifiziert und konkretisiert (Type, Konfiguration, Ausstattungsumfang, enthaltene Leistungspakete). Es könne daher nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die fraglichen Fahrzeuge überhaupt sachlich von der Kommissionsentscheidung umfasst seien. Der tatsächliche Verkaufspreis eines LKWs an einen Endkunden ergebe sich stets auf Basis individueller Verhandlungen zwischen Käufer und Verkaufsberater und hänge damit von einer Vielzahl kunden- und transionsspezifischen Faktoren und ihrem Zusammenspiel im konkreten Einzelfall ab. Die vom Endkunden gezahlten Preise seien unabhängig von den Bruttolistenpreisen. Das Privatgutachten habe falsche Werte zugrunde gelegt, dies obwohl obige fehlenden Angaben einer einfachen und zumutbaren Prüfung ohne jede Mühe unterzogen hätte werden können. Im Hinblick auf die Verjährungsproblematik beantragen die Nebenintervenienten 6 bis 9 die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beendigung der Rechtssache C-267/20.

Die zunächst erhobene Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin 1,2 wurde zurückgezogen (ON 21, ON 23).

Rechtliche Beurteilung

Dazu hält das Gericht folgendes fest:

Die europäische Kommission hat im Beschluss vom 19.07.2016 (Beilage ./A und ./B) festgestellt, dass die beklagte Partei, MAN, Iveco, Volvo/Renault und DAF eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begangen haben. Die Zuwiderhandlung bestand aus heimlichen Absprachen über Preisfestsetzung und Bruttopreiserhöhungen im EWR für mittelschwere und schwere LKW; sowie über Zeitplanung und Kostenweitergabe bei der Einführung von Abgasreduktionstechnologien für mittelschwere und schwere LKWs, die in den Normen Euro 3 bis 6 vorgegeben sind. Die Zuwiderhandlung betraf den gesamten EWR und währte vom 17.01.1997 bis 18.01.2011; lediglich bezüglich MAN wird angenommen, dass die Zuwiderhandlung am 20.09.2010 endete. Die von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte sind LKW der Gewichtsklasse zwischen 6 und 16 Tonnen („mittelschwere LKW“) und LKW mit über 16 Tonnen („schwere LKW“), beide sowohl als Glieder- und Sattelzugmaschinen. Nicht betroffen sind der After-Sales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für LKW, der Verkauf gebrauchter LKW oder sonstiger anderer Güter oder Dienstleistungen, die von den vorhin genannten Unternehmen angeboten werden. Zudem fallen unter den Begriff LKW keine Sonder-/Spezialfahrzeuge (zum Beispiel Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge) und weiterverkaufte Aufbauten (sogenannte „Add-ons“) (Beilage ./6). In der Kommissionsentscheidung wurde unter Punkt 3. „Beschreibung des Verlaufs“ ausgeführt, dass alle Adressaten untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise austauschten und dass die meisten auch in den Austausch von Computer-basierenden LKW-Konfigurationen verwickelt waren. In den stattgefundenen Meetings diskutierten die Teilnehmer und in manchen Fällen stimmten sie auch ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen aufeinander ab (Beilage ./B, Rz 46 und 51). Mit Beschluss vom 27.09.2017 hat die europäische Kommission weiters festgestellt, dass die drei Unternehmen der Scania Gruppe ebenso gegen die Vorschriften des Unionsrecht über das Kartellverbot verstoßen hatten und eine Geldbuße verhängt. Dieser Beschluss wurde angefochten, wobei jedoch die Klage von Scania auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 02.02.2022 abgewiesen wurde (Beilage ./DI).

Die klagende Partei gründet die Bezifferung der einzelnen Schäden der LKW auf ein Privat-Gutachten einerseits betreffend die W***** und andererseits betreffend die R***** (Beilage ./J und Beilage ./K). In diesem Gutachten wird – wie eingangs bereits dargestellt – jeweils auf der Seite 125 mitgeteilt, welche Daten erfasst wurden; und zwar Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Lieferant, Bruttolistenpreis, Kosten für Extras und Sonderausstattung, finaler Einkaufspreis nach Abzug aller Konditionen/Rabatte, Anzahl der gleichzeitig erworbenen LKW, Finanzierungsart (Kauf/Leasing etc.), Hersteller, Marke, Einsatzgebiet, Aufbau/Sattelzugmaschine/Kipper/Betonmischer, Fahrerhaus, Abgasnorm, Gesamtgewicht, Motorleistung, Extras/Sonderausstattung, sonstige preisbeeinflussende Faktoren. Zu diesen beiden Gutachten wird der Datensatz betreffend LKW-Bezüge W***** und LKW-Bezüge R***** vorgelegt, nämlich als Beilagen ./CV und ./CW. Daraus lassen sich jedoch diese angefragten Daten nicht erkennen. Es zeigt sich lediglich die Fahrgestellnummer, die Finanzierungsart, Ankaufsdatum, der Einkaufspreis und ob der LKW über einen Aufbau verfügt, wobei hier – entgegen der Angaben der Zeugen W***** und R***** – kein einziger Aufbau ausgewiesen ist. Zudem werden von der klagenden Partei Rechnungen bzw. Originalbelege zu den einzelnen LKWs vorgelegt. Aus diesen Originalbelegen ergibt sich, dass in den Privatgutachten lediglich der tatsächliche Nettoeinkaufspreis herangezogen wurde und nicht wie in der Klage auf der Seite 42 1.2. und auf der Seite 44/45 1.2. Gutschriften/Rabatte, zukünftige Servicedienstleistungen und etwaige Kosten für Aufbauten wie Kräne, Betonpumpen etc. heraus gerechnet wurden. Vielmehr ist es sogar so, dass anstelle des tatsächlichen Einkaufspreises der „Leasingpreis“ (vergleiche Beilagen ./AZ, ./BB, ./BC) zugrunde gelegt wurde. Zudem wurde keine Sonderausstattung wie z.B. Plane mit Inschrift herausgerechnet. Weiters ist nicht nachvollziehbar, ob es ein Einzelankauf war oder ein Ankauf mehrerer LKWs gleichzeitig, ob gebrauchte LKWs zurückgegeben wurden und/oder in Zahlung gegeben wurden und dergleichen. Für das Gericht ist nicht einmal der zugrunde gelegte Bruttolistenpreis zu erkennen.

All diese oben dargelegten Daten sind nach Ansicht des Gerichts aber zunächst entscheidend zur Beantwortung der Frage, ob durch das kartellrechtswidrige Verhalten der beklagten Partei und der Nebenintervenienten bei der klagenden Partei und der R***** überhaupt ein Schaden entstanden ist und in weiterer Folge zur Berechnung der Schadenshöhe. Ohne diese Faktoren kann eine Bezifferung der einzelnen Schäden pro LKW nicht vorgenommen werden, nicht einmal im Rahmen einer Schadensschätzung. Davon ist ja sogar das eigene Privat-SV-Gutachten der klagenden Partei ausgegangen. Nicht umsonst wurden genau diese Daten zur Erstellung des Privat-Gutachtens abgefragt. Der LKW-Endkundenpreis basiert nämlich auf verschiedenen Faktoren. Es müssen daher die konkrete Konfiguration des einzelnen LKWs, die sonstigen Zusatzleistungen und Sonderausstattungen, die ausverhandelten Konditionen für Service-, Werkstatt.- und Garantieleistungen, die auf den einzelnen Kunden abgestimmten Rabatte und die Vereinbarung über die Rücknahme eines Gebraucht-LKWs bekannt sein. Diese einzelnen Daten sind notwendig, um eine Grundlage für die Entstehung eines Schadens und für die Schadensberechnung zu schaffen. So beschreibt auch die Kommission in ihrer Entscheidung, dass die Preisbildung im Allgemeinen von ursprünglichen, in der Firmenzentrale erstellten Bruttopreislisten ausgeht. Dann werden Transferpreise für den Import von LKW in die einzelnen Märkte mittels in eigenem Eigentum stehender oder unabhängiger Vertriebspartner gebildet. Darüber hinaus gibt es Preise, die von auf nationalen Märkten vertretenen Händlern zu bezahlen sind und die endgültigen Nettokundenpreise, die wiederum gegenüber den ursprünglichen Bruttolistenpreisen erhebliche Rabatte aufweisen (Beilage ./B, Rz 27). Und im Grunde genommen würde gerade das konkrete Verfahren aufgrund der 92 Einkäufe von LKW verschiedener Marken durch zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Konditionen einen guten Überblick verschaffen, der aber aufgrund der fehlenden Angaben dem Gericht nicht möglich ist.

Gemäß § 37j Kartellgesetz reicht es im Verfahren, die Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung zum Gegenstand haben, aus, wenn die Klage zumindest so weit substanziiert ist, als diejenigen Tatsachen und Beweismittel enthalten sind, die dem Kläger mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität eines Schadenersatzanspruches ausreichend stützen. Der Kläger hat rechtserzeugende Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen. Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen überhaupt nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung eine solche Angabe nicht erreichen, dann muss die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden (RS0036973). Grundsätzlich ist ein Klagebegehren rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Nach dem klaren Wortlaut geht das Gesetz davon aus, dass der Kläger in Erfüllung seiner Substantiierungslast konkrete Tatsachen vorzubringen hat (§ 226 Abs. 1 ZPO, vgl dazu 4 Ob 160/21i). Eine Zeugenaussage oder Parteienaussage kann ein fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen (RS0043157). Dem Klagevertreter war es zum Beispiel auch nicht einmal möglich, nach der Zeugeneinvernahme des F***** eine entsprechende Klagseinschränkung vorzunehmen. Im übrigen war aufgrund der von der klagenden Partei vorgelegten Originabelegen sowie aufgrund der Einvernahmen der beiden Zeugen W***** und R*****, die teileweise weitere Urkunden sowie Originalbelege in Händen hatten und dem Gericht zeigten, für das Gericht zu erkennen, dass diese Daten durchaus mit zumutbaren Zeitaufwand erhoben hätten werden können. Nochmals ist zu erwähnen, dass diese Daten laut Privat-SV-Gutachten tatsächlich abgefragt wurden.

Jedenfalls ist es dem Gericht nicht möglich unter Zugrundelegung der vorgebrachten konkreten Behauptungen der klagenden Partei einen Schaden festzustellen, eine Schadensberechnung durchzuführen und konkrete Aufträge an einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu stellen.

Die Klage war daher wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 54 Abs. 1a ZPO. Die Einwendungen der klagenden Partei im Bezug auf die Honorarnote der Beklagtenvertretung sind nicht berechtigt. Sowohl die Urkundenvorlage (ON 36) als auch die Mitteilung (ON 40) waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und entsprechend zu honorieren. Die Einwendungen zur Honorarnote Nebenintervenienten 1 und 2 sind berechtigt, da die Urkundenvorlage lediglich einen Tag vor der anberaumten Verhandlung bei Gericht einlangte und daher jedenfalls auch in dieser vorgenommen hätte werden können. Die Honorarnote reduziert sich daher um EUR 1.331,84 netto. Richtig ist, dass es sich bei den Mitteilungen der Nebenintervenienten 3 bis 5 vom 21.09.2021 (ON 39) und 30.09.2021 (ON 41) um Bekanntgaben betreffend Erscheinen / Nichterscheinen eines Zeugen handelt, der mit dem Gericht selbst hätte Kontakt aufnehmen können. Die Honorarnote war somit um EUR 593,46 netto zu kürzen. Zutreffend sind auch die Einwendungen der klagenden Partei dahingehend, dass das eingeholte Privat-Gutachten der Nebenintervenienten 6 bis 9, welches in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, da die Einholung eines gerichtlichen SV-Gutachten bereits beantragt war. Es erfolgte daher eine Korrektur um EUR 3.369,--.

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