JudikaturLG Wels

RWE0000026 – LG Wels Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2009

Im Anwendungsbereich der ÖNorm B 2110 bedarf auch eine aus einem Skontoabzug resultierende Minderung der Schlusszahlung durch den Auftraggeber gemäß Punkt 2.29.2 eines Vorbehaltes des Auftragnehmers.

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