JudikaturLG Wels

RWE0000027 – LG Wels Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2009

Ein defekter Wasserboiler stellt idR. keinen ernsten Schaden des Hauses dar; insoweit trifft den Vermieter keine Erhaltungspflicht. Bei der Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs. 1 Satz 1 ABGB handelt es sich nicht um den Ausdruck einer Gewährleistungspflicht, sondern um eine Hauptleistungspflicht. Die Überwälzung einer solchen Pflicht auf den Mieter durch Vereinbarung schließt daher keine Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers aus und ist daher nicht nach § 9 KSchG unwirksam

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