RWE0000023 – LG Wels Rechtssatz
Eine vom Gericht vollzogene zwangsweise Räumung ist keine eigenmächtige Räumung. Das Dazwischentreten der Behörde führt dazu, dass auch die zu Grunde liegende Verfahrenshandlung, wie etwa der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Übergabe der Liegenschaft gemäß § 156 Abs 2 EO keine Besitzstörung bilden können.