JudikaturLG Wels

RWE0000014 – LG Wels Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2004

Der Wiedereinsetzungswerber hat gemäß § 154 ZPO dem Antragsgegner die Kosten einer schriftlichen Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag zu ersetzen, wenn die Äußerung über gerichtliche Aufforderung erfolgte oder wenn keine Verhandlung über den Antrag stattfand und die Äußerung zweckmäßig war (vgl.Deixler-Hübner in Fasching², Rz 7 zu § 154 ZPO mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³, Rz 4 zu § 154 mwN).

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