RWE0000004 – LG Wels Rechtssatz
Der Drittschuldner wird, wenn er im Exekutionsverfahren die Erklärung schuldhaft unterlassen hat, im Drittschuldnerprozeß jedenfalls bis zur Nachholung der Erklärung ersatzpflichtig (Ähnlich HG Wien 1R 671/96i u. OLG Linz 11Ra 71/95)