RWE0000008 – LG Wels Rechtssatz
Das ExG ist nicht verpflichtet, einem Antragst. (z. Vorbereitung eines außergerichtlichen Ausgleiches) zu erheben und mitzuteilen, welche Gläubiger zu welchen AZ u. Forderungshöhen in einem bestimmten Zeitraum gegen ihn Exekution führten