JudikaturLG Wels

RWE0000007 – LG Wels Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1998

Das Exekutionsgericht ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller (zur Vorbereitung eines außergerichtlichen Ausgleiches) zu erheben und mitzuteilen, welche Gläubiger zu welchen Aktenzeichen und Forderungshöhen in einem bestimmten Zeitrau

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