RWE0000007 – LG Wels Rechtssatz
Das Exekutionsgericht ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller (zur Vorbereitung eines außergerichtlichen Ausgleiches) zu erheben und mitzuteilen, welche Gläubiger zu welchen Aktenzeichen und Forderungshöhen in einem bestimmten Zeitrau