JudikaturLG Steyr

RST0000005 – LG Steyr Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2008

Die Kosten der Drittschuldnererklärung sind keine Aufwendungen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit a - d ZPO, weshalb sie auch eine in diesem Umfang Verfahrenshilfe genießende Partei selbst zu tragen hat.

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