JudikaturLG Steyr

RST0000002 – LG Steyr Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 1998

Keine Verbesserung des Kostenverzeichnisses im Exekutionsantrag. Kosten stehen nicht zu, wenn für eine nicht im Normalkostentarif angeführte Leistung Normalkosten angesprochen werden.

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