RST0000001 – LG Steyr Rechtssatz
Leidet ein Urteil an einer Anzahl schwerwiegender Fehler, deren Massierung zur Folge hat, daß von einem Mindestanforderungen gerecht werdenden Urteil nicht mehr gesprochen werden kann, liegt der Fall einer Nichtigkeit vergleichbar nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vor.