JudikaturLG St. Pölten

21R166/08g – LG St. Pölten Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2008

Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Steger und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franciscus N*****, NL-0 JD6721 B*****, *****, 2. Stefan N*****, NL-0 HG2274 V**********, 3. Norbert N*****, NL-0 RH2273 V*****, *****, 4. Ignace N*****, NL-0 BC3525 U*****, *****, 5. Ludmilla *****, NL-0 RV3524 U*****, *****, alle vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Markus N*****, ***** 3244 R*****, *****, wegen Aufkündigung, über den Kostenrekurs der Kläger (Rekursinteresse € 193,64) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Melk vom 5.3.2008, 12 C 183/08b-2, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:

„Der Beklagte ist schuldig, den Klägern binnen 14 Tagen deren mit €

193,64 (darin € 21,44 USt und € 65,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Kündigung zu ersetzen.“

Der Beklagte hat den Klägern binnen 14 Tagen deren mit € 72,16 (darin € 12,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s

u n z u l ä s s i g.

Text

Begründung:

Die Kläger kündigten dem Beklagten mit Schriftsatz vom 3.3.2008 die im Haus 3382 L*****, *****, Erdgeschoß, Tür Nr. 4, gemietete Wohnung zum 15.3.2008 aus dem Grund auf, dass trotz Mahnung der Mietzins für Jänner 2008 und Februar 2008 von je € 400,--, insgesamt von € 800,--, unberichtigt aushafte. Außerdem verzeichneten die Kläger für diesen Schriftsatz - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage nach RATG von €

1.500,-- - Kosten in Höhe von € 379,40.

Das Erstgericht bewilligte die Aufkündigung antragsgemäß, wies das Kostenbegehren allerdings ab.

Diese Kostenentscheidung bekämpfen die Kläger mittels Rekurses aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei sie - nunmehr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 1.000,-- gemäß § 10 Z 2 lit c RATG sowie von einem Ansatz nach TP 2 RAT - deren Abänderung in dem Sinn beantragen, dass ihnen Kosten in Höhe von €

193,64 zugesprochen werden mögen.

Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichts (R 509/88, R 16/95, 36 R 65/00b, 36 R 110/00w, 36 R 328/00d, 36 R 353/00f, 21 R 24/04v u. a.) steht dem Aufkündigenden Kostenersatz für die Kündigung auch dann zu, wenn der Gegner keine Einwendungen erhebt. Die gerichtliche Aufkündigung ist in gleicher Weise ein Akt des streitigen Verfahrens wie die Mahn- oder Mandatsklage, somit finden auch - ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich erwähnt - die Vorschriften über den Kostenersatz und die anderen Verfahrensvorschriften der ZPO auf die Aufkündigung Anwendung. Wegen ihrer Urteilsfunktion hat demnach auch die Bewilligung der Aufkündigung einen Kostenzuspruch zu enthalten (Fasching LB2, Rz 2140; Simotta, Kostenersatz im Bestandverfahren vor der Erhebung von Einwendungen? RdW 1987,400; Brandstetter, Kostenersatz im Bestandverfahren vor der Erhebung von Einwendungen? RdW 1989,61; Frauenberger in Rechberger, ZPO3, Rz 4 zu § 561 mwN; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 Rz 53 zu § 41; Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 337 mwN). Der gegenteiligen Rechtsprechung (MietSlg 31.653; MietSlg 41.538; MietSlg 53.655; AnwBl 2001/7775 ist insofern eine gewisse Inkonsequenz vorzuwerfen, als sie für die Kündigung dann Kosten zuspricht, wenn sie nach Erhebung von Einwendungen aufrechterhalten wird, nicht jedoch, wenn keine Einwendungen erhoben werden. Dies ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, entweder ist eine Kündigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig oder sie ist es nicht (AnwBl 1995,518; hg. 36 R 328/00d, 36 R 353/00f, 21 R 24/04v u.a.). Die Kostenersatzpflicht auch des Kündigungsgegners, der keine Einwendungen erhoben hat, ist demzufolge grundsätzlich zu bejahen (so auch das LG Feldkirch in WoBl 1988/84; Obermaier a.a.O.). Schließlich stellt sich nach Wertigkeit und Effekt betrachtet die gegenständliche Aufkündigung schon nach ihrem Prozessvorbringen nicht anders dar als eine auf § 1118 2. Fall ABGB gestützte Räumungsklage, die aber ohne jeden Zweifel zur Kostenersatzpflicht des Beklagten nach § 41 ZPO führt, wenn sich dieser passiv verhält und es demnach zur Fällung eines Versäumungsurteils kommt. Aus dem Grundgedanken des § 45 ZPO (mangelnde Veranlassung der Klage) ist hier ebenfalls nichts zu gewinnen, weil im behaupteten Mietzinsrückstand nach § 30 Abs. 2 Z 1 MRG jedenfalls eine ausreichende prozessuale „Veranlassung“ zu erblicken ist.

Aus all diesen Erwägungen war daher in Stattgebung des Kostenrekurses der Kündigenden die erstgerichtliche Entscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Den kündigenden Parteien gebührt Kostenersatz für die Aufkündigung nach TP 2 RAT zuzüglich einfachem Einheitssatz, 25 % Streitgenossenzuschlag, ERV-Zuschlag, 20 % USt und Pauschalgebühr.

Gemäß §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG hat der Gekündigte den Rekurswerbern auch die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, die in einer den Tarif nicht übersteigenden Höhe verzeichnet wurden. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6

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