36R64/02h – LG St. Pölten Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Steger und Dr. Brenner in der Rechtssache der klagenden Partei Sylvia H*****, Gastwirtin, ***** Prinzersdorf, *****, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hannes H*****, Reitlehrer, ***** Markersdorf-Haindorf, *****, vertreten durch Urbanek, Lind, Schmied,
Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen S 86.000,-- = €
6.249,86 s.A. sowie Feststellung (Gesamtstreitwert S 116.000,-- = €
8.430,05), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 23.11.2001, 7 C 350/01i-11, gemäß § 492 Abs 2 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind Kosten des weiteren Verfahrens.
Text
Begründung:
Der Beklagte ist Reitlehrer und gibt im Reitstall in 3385 Markersdorf-Haindorf entgeltliche Reitstunden. Die Klägerin, die zuvor noch nie geritten war und über kein Wissen bezüglich des Reitens verfügte, nahm am 27.7.2000 eine Longestunde in der Dauer von 30 Minuten beim Beklagten. Während dieser rutschte sie seitlich vom Pferd herunter, kam zu Sturz und brach sich den rechten Unterschenkel.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von S 80.000,-- an Schmerzengeld und S 6.000,-- an Kosten für eine Hilfskraft sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden aus diesem Unfall mit der Begründung, der Beklagte habe seine Verpflichtung verletzt, dafür zu sorgen, dass die Klägerin die Reitstunde ohne Verletzung überstehe. Er hätte aufgrund der nicht aufrechten Sitzweise der Klägerin erkennen müssen, dass sie sich am Pferd nicht halten konnte, er hätte daher das Gehen und vor allem den Trab einstellen müssen. Die Klägerin habe keine Steigbügel und keine Zügel zur Verfügung gehabt. Für den Unterschenkelbruch sei ein Schmerzengeld von S 80.000,-- angemessen, an Aufwendungen für eine Tagesmutter zur Beaufsichtigung ihrer Kinder wurden S 6.000,-- geltend gemacht. Spät- und Dauerfolgen aus der Verletzung seien nicht auszuschließen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Abweisung der Klage und wendete ein, er habe die Klägerin vor der Longestunde ordnungsgemäß aufgeklärt, die Reitstunde nach dem gegenwärtigen Stand der Reitlehre abgehalten und daher keinen Sorgfaltsverstoß zu verantworten. In den ersten fünf Longestunden würden von den Reitschülern weder Zügel noch Steigbügel verwendet, um ein Gleichgewichtsgefühl zu entwickeln und den Rhythmus der Pferdebewegung zu erfahren. Die Klägerin sei auch angewiesen worden, sich mit der äußeren Hand vorne und mit der inneren Hand hinten am Sattel festzuhalten. Die Klägerin habe die Gleichgewichtsübungen im Schritt völlig unauffällig und anstandslos durchführen können, andernfalls hätte der Beklagte das Pferd nicht angetrabt. Auch vor dem Antraben seien der Klägerin Verhaltensanweisungen gegeben worden. Als die Klägerin mit dem Gesäß nach außen verrutscht sei, sei das Pferd sofort zum Stillstand durchpariert worden. Die Klägerin sei - als das Pferd bereits im Stillstand gewesen sei - seitlich weiter abgerutscht und habe sich dadurch verletzt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen und die Klägerin zum Kostenersatz verurteilt. Es ging dabei von den auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden darf. Rechtlich vertrat die Erstrichterin die Auffassung, die vom Beklagten durchgeführten und angewiesenen Übungen hätten durchaus üblicher und gängiger Art und Weise entsprochen, eine Sorglosigkeit seinerseits sei nicht vorgelegen. Er habe auch sofort auf die sich verändernde Sitzposition der Klägerin reagiert. Bei der Klägerin habe sich ein nicht unvorhersehbares Unfallsrisiko bei der Ausübung des Reitsports verwirklicht, wobei das Verhalten des Beklagten nicht rechtswidrig gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der “wesentlichen Feststellungsmängel” (gemeint: unrichtigen Beweiswürdigung) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern.
Der Beklagte hat beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist im Sinn einer (im Abänderungsantrag mitenthaltenen) Aufhebung des Ersturteils berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer Mängelrüge macht die Klägerin im wesentlichen geltend, das Erstgericht habe zu Unrecht von der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Pferdesports abgesehen. Die Erstrichterin habe sich auf eigene Sachkunde berufen, ohne dass sie vorher im einzelnen und vollständig dargelegt habe, worauf sich ihre Sachkunde stütze. Darüber hinaus habe sie auch den klagsgegenständlich relevanten Sachverhalt nicht ausreichend erschöpfend ermittelt, was den Verlauf einer ersten Reitstunde anlange.
Tatsächlich hat die Klägerin bereits in ihrer Klage die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Pferdesports zum Beweis dafür beantragt, dass der Beklagte Verhaltenspflichten in der Reitstunde verletzt habe. Anlässlich der mündlichen Streitverhandlung vom 11.5.2001 erörterte die Erstrichterin mit der Klägerin zwar das Beweisanbot hinsichtlich des ebenfalls beantragten Ortsaugenscheins, hiezu gab die Klägerin bekannt, dass durch dieses Beweismittel die Situation vorort hinsichtlich einer Lehrstunde dargestellt werden sollte. Die Erstrichterin gab dazu an, selbst jahrelang geritten zu sein und über das entsprechende Fachwissen zu verfügen. Weitere Erklärungen der Parteien hiezu sind nicht protokolliert. Nach dem Inhalt des Protokolls scheint sich diese Erörterung des Gerichts auf den Beweisantrag betreffend Ortsaugenschein bezogen zu haben, was auch daraus erhellt, dass in den unmittelbar daran anknüpfenden Beweisbeschluss zum Vorbringen der Klägerin auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Pferdesports aufgenommen wurde, weshalb die Klägerin wohl zunächst davon ausgehen konnte, dieses Gutachten werde tatsächlich eingeholt. Im weiteren Verhandlungsverlauf wurde die Frage der eigenen Fachkunde der Erstrichterin nicht mehr angesprochen. Lediglich am Ende der Tagsatzung vom 11.7.2001 wurde mit den Parteienvertretern erörtert, ob Beweisanträge zum Grund des Anspruchs noch gestellt würden. Der Klagevertreter gab dazu an, allenfalls noch schriftliche Unterlagen beizuschaffen, keinesfalls aber mehr Zeugen namhaft zu machen. Eine Rückziehung des Antrags auf Einholung des Sachverständigengutachtens kann daraus nicht abgeleitet werden. Letztlich gab das Erstgericht am 5.10.2001 bekannt, dass die Sache dem Grunde nach spruchreif sei, und schloss die Verhandlung zur Fällung eines Zwischenurteils. Gemäß § 364 ZPO kann das Gericht in Fällen, in denen der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische Kenntnisse erfordert oder in welchen das Bestehen von geschäftlichen Gebräuchen in Frage kommt, ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden, wenn die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen der Richter diese Zuziehung überflüssig macht und die Parteien zustimmen. Diese durch die ZVN 1983 eingeführte Bestimmung wird mit der notwendigen Rücksichtnahme auf das rechtliche Gehör der Parteien begründet, die es gebietet, die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der fachlichen Beurteilung des Richters für die Parteien sicherzustellen. Sie erfordert daher zunächst, dass der Richter - um dieses Parteiengehör zu wahren - sein Fachwissen bzw. auch die mit dessen Hilfe getroffenen bzw. zu treffenden Feststellungen mit den Parteien erörtert (so auch Fasching LB² Rz 856). Während Fasching sich (aaO) mit dieser Erörterung begnügt und das Zustimmungserfordernis des § 364 ZPO in diesem Sinn teleologisch reduziert, sind zuletzt Rüffler (Der Sachverständige im Zivilprozess 23 ff) und Schumacher (Das Fachwissen des Richters, ÖJZ 1999, 132) dafür eingetreten, dass das Zustimmungserfordernis strikt eingehalten werden müsse, weil dies für ein “fair trial” unabdingbar sei. Auch Rechberger (in Rechberger ZPO² Rz 2 zu § 364) tritt zwar für die teleologische Einschränkung des Zustimmungserfordernisses ein, referiert aber die Auffassungen von Rüffler und Schumacher unter Hinweis auf deren beachtliche Argumente. Der OGH hat in den bisher unveröffentlichten Entscheidungen 3 Ob 543/93 und 4 Ob 2341/96k am Zustimmungserfordernis der Parteien unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut festgehalten.
Diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen schließt sich auch das Berufungsgericht an, zumal nach dessen Auffassung eine teleologische Reduktion schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der historische Gesetzgeber - wie sich aus den Materialien zur ZVN 1983 (1337 BlgNR 15. GP 14 f) ergibt - gerade durch dieses Zustimmungserfordernis der Parteien den Grundsatz des “fair trial” nach Art 6 MRK absichern wollte.
Für den konkreten Fall bedeutet dies folgendes:
Wie die Erstrichterin grundsätzlich richtig erkannt hat, ist das Verhalten des Beklagten in Bezug auf Rechtswidrigkeit und Verschulden daran zu messen, ob er die im Reitsport üblichen Verhaltensregeln für Longestunden mit einer Anfängerin eingehalten hat oder nicht. Derartige Regeln und Richtlinien sind der Maßstab, der an das Verhalten des Beklagten anzulegen ist; die mit der Sportausübung verbundenen Gefahren werden durch derartige Regeln und Richtlinien begrenzt (MGA ABGB35 E.765 ff zu § 1295). Die Erstrichterin hat - aufgrund ihrer eigenen Fachkunde - festgestellt, der Beklagte habe den Reitunterricht in einer den üblichen und gängigen Grundsätzen der Reitlehre folgenden Art und Weise sachgemäß durchgeführt. Genau dies ist eine zentrale Feststellung, die die Klägerin auch mit Beweisrüge - und der bereits erwähnten Mängelrüge - bekämpft. Dass die Erstrichterin aber hinlängliche Fachkunde zur Beurteilung dieser Frage besitzt, hat sie mit den Parteien nicht ausreichend erörtert - die Erörterung bezog sich offenbar einerseits nur auf den beantragten Ortsaugenschein und legte andererseits auch nicht näher offen, welcher Art genau die Kenntnisse der Erstrichterin sind, wie sie sie erworben hat und welche Feststellungen im konkreten Fall daraus resultieren. Dazu kommt noch, dass eine Zustimmung der Parteien zur Verwertung eigenen Fachwissens nicht aktenkundig ist. Dieser Mangel des Verfahrens ist auch nicht rügepflichtig im Sinn des § 196 ZPO, weil es sich um einen Stoffsammlungsmangel handelt (Fucik in Rechberger ZPO² Rz 2 zu § 196 mwN).
Der Mangel ist relevant, weil die ganz zentrale Feststellung des Erstgerichts, nach der sich die Rechtswidrigkeit bzw. auch das Verschulden des Beklagten in der Reitstunde beurteilen lässt, auf das eigene Fachwissen der Erstrichterin gegründet wurde, das nicht ausreichend offengelegt ist, sodass dem Berufungsgericht eine inhaltliche Überprüfung dieser Feststellung mangels eigener Fachkenntnisse nicht möglich erscheint.
Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren zunächst den Parteien gegenüber das eigene Fachwissen und auch die mit dessen Hilfe getroffenen Feststellungen ausreichend darzulegen und die Zustimmung der Parteien zur Verwertung dieses Fachwissens einzuholen haben. Sollte diese Zustimmung verweigert werden, wird die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet des Pferdesports wohl unumgänglich sein.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, wobei eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht schon mangels eigener Sachkunde nicht in Betracht kam, auch das eventuell einzuholende Sachverständigengutachten spricht gegen eine Verfahrensergänzung in zweiter Instanz (§ 496 Abs 3 ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Landesgericht St. Pölten
3100 St. Pölten, Schießstattring 6