Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Landesgericht St. Pölten hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Leitzenberger als Vorsitzenden und die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm und Dr. Enzenhofer als Mitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Staatlich genehmigte Gesellschaft der ***** reg.Gen.m.b.H., ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11, wider die beklagte Partei Josef R*****, Musikveranstalter, ***** Scheibbs, *****, wegen S 3.608,27 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: S 1.184,16) gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes St. Peter in der Au vom 20.1.1997, 2 C 29/97t-2, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und die Kostenentscheidung des erstgerichtlichen Zahlungsbefehles, die in ihrem stattgebenden Teil mangels Anfechtung unberührt bleibt, im übrigen dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 2.301,84 (darin S 318,64 USt und S 390,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Mahnverfahrens zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 1.084,80 (darin S 180,80 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Mit der am 12.12.1996 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Klage begehrte die ***** unter Anführung des Code 12 (sonstige Umschreibung des Anspruches) laut Rechnung vom 12.12.1996 einen Betrag von S 3.608,27 s.A. Das weitere Vorbringen lautete dahin, daß der Beklagte als Musikveranstalter Werke des klägerischen Repertoirs öffentlich aufgeführt habe und der Klägerin hiefür aufgrund vertraglicher Verpflichtungen den eingeklagten Betrag schulde, welcher trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden sei. Die Klägerin verzeichnete dabei Normalkosten nach TP 3 RAT von S 2.301,84.
Mit Beschluß vom 20.1.1997 hat das Bezirksgericht St. Peter in der Au den Zahlungsbefehl laut Klage erlassen, jedoch die Kosten nur nach TP 2 RAT mit S 1.117,68 bestimmt.
Zur Begründung der Kostenentscheidung hat das Erstgericht ausgeführt, die Mehrkosten von S 1.184,16 seien nicht zuzusprechen gewesen, weil die verzeichneten Kosten nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen. Es handle sich um eine einfache Saldoklage bzw. um eine Klage auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste.
Gegen den abschlägigen Teil dieser Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin, die unter Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, die erstgerichtliche Kostenentscheidung im antragsstattgebenden Sinne abzuändern.
Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
Die im Rechtsmittel enthaltene unrichtige Bezeichnung des Erstgerichtes (BG Innere Stadt Wien) und des Rekursgerichtes (LG für ZRS Wien) ist unbeachtlich, weil weder die angefochtene Entscheidung noch das zuständige Rechtsmittelgericht zweifelhaft sind (MGA JN/ZPO 14 E 2 zu § 467 ZPO; Kodek in Rechberger ZPO Rz 2, 3 zu leg.cit.; § 84 Abs.2 Satz 2 ZPO).
Nach der derzeit geltenden Regelung sind auch Mahnklagen nur dann nach TP 2 RAT zu honorieren, wenn es sich um eine der in TP 2 I Z 1 lit.b RAT taxativ genannten Klagen handelt. Alle übrigen Klagen sind nach TP 3 A RAT zu honorieren (TP 3 A I Z 1 lit.a RAT). Die Rekurswerberin begehrt den Klagsbetrag aufgrund eines Vertrages, mit dem sie dem Beklagten gestattet hat, öffentliche Aufführungen von Werken ihres Repertoirs zu veranstalten. Der Klagsbetrag stellt somit das Entgelt für eine Werknutzungsbewilligung dar. Klagen auf Zahlung eines derartigen Entgeltes sind aber in TP 2 I Z 1 lit.b RAT nicht genannt; sie können auch nicht als Klagen auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste - ebensowenig als Saldoklagen oder als Klagen auf Zahlung von Beiträgen zu Körperschaften - verstanden werden. Eine Werknutzungsbewilligung stellt weder eine Arbeits- noch eine Dienstleistung dar. Die Rekurswerberin hat somit zu Recht begehrt, ihre Mahnklage nach TP 3 A RAT zu honorieren (WR 188). Der im Rekurs zitierten gegenteiligen Entscheidung des LG für ZRS Wien (36 R 401/96d) kann demnach nicht gefolgt werden.
Aus allen diesen Erwägungen war daher in Stattgebung des Kostenrekurses der Klägerin die erstgerichtliche Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RAT hat der Beklagte der Klägerin auch die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs.2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Landesgericht St. Pölten
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