JudikaturLG St. Pölten

RSP0000062 – LG St. Pölten Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 2007

Durch eine Vorwegvereinbarung in AGB, die pauschal vorsehen, dass der Schuldner der Gläubigerin auch die Kosten anwaltlicher Mahnschreiben ersetzen muss, wird die Akzessorietät der Kostenforderung zum Hauptanspruch nicht aufgehoben.

Eine Anwaltsmahnung ist grundsätzlich vom Einheitssatz gedeckt.

Aktivzitate: 2 Ob 9/97f

4 R 140/06z des OLG Graz

RIS-Justiz RS0120431

RIS-Justiz RS0121108

1 Ob 69/06p

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