RSP0000021 – LG St. Pölten Rechtssatz
Für eine reine Hypothekarklage, mit der ausschließlich die pfandrechtliche Haftung des Liegenschaftseigentümers geltend gemacht wird, steht das Mahnverfahren nicht zur Verfügung. Zur Beschwer des Klägers gegen die Abweisung eines Antrags auf Zahlungsbefehl.
Zur Rechtsnatur der Hypothekarklage:
Zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts in Grundbuchssachen.