RSP0000001 – LG St. Pölten Rechtssatz
Gemäß § 364 ZPO hat der Richter sein Fachwissen und auch die mit dessen Hilfe zu treffenden Feststellungen mit den Parteien zu erörtern (Fasching LB² Rz856). Auch am strikten Zustimmungserfordernis des §364ZPO ist festzuhalten, um den Grundsatz des "fair trial" nch Art 6 MRK abzusichern (Schumacher, Das Fachwissen des Richters, ÖJZ1999, 132; 3Ob543/93 und 4Ob2341/96k).