Kosten eines Stellvertreters eines freiberuflichen Steuerberaters, die für die Zeit der verhandlungsbedingten Abwesenheit von der Kanzlei aufgelaufen sind, stellen "Schaden durch Zeitversäumnis" nach §42 ZPO dar (Fasching Komm II 327; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 28).
Die Notwendigkeit der Bestellung des Vertreters und die Angemessenheit der von diesem begehrten Kosten sind gemäß § 54 ZPO zu bescheinigen.
Ein Verbesserungsverfahren im Fall der mangelnden Bescheinigung der Notwendigkeit der Vertreterskosten ist im Kostenbestimmungsverfahren nach §§ 41 ff ZPO unzulässig.
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