Ist dem im Prozess Obsiegenden anzulasten, dass er durch ein bestimmtes außergerichtliches Vorgehen (hier etwa eine Reaktion auf die Ersuchen des Beklagten um Aufschlüsselung der Zusammensetzung des geforderten Bestandzinses, der sich aus dem Mietvertrag so nicht ableiten ließ) die gesamte Prozessführung hätte vermeiden können, kann dem an sich Obsiegenden gemäß § 44 ZPO der Ersatz der gesamten Prozesskosten des Unterlegenen auferlegt werden.
§ 44 ZPO ist unabhängig davon anzuwenden, ob es zur Klagseinschränkung auf Kosten kam oder nicht.
§ 44 ZPO ist auch bei Beurteilung der Frage anzuwenden, ob den Mieter ohne seine Zahlung des Mietzinsrückstandes eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte (§ 33 Abs 2 MRG).
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