JudikaturLG Salzburg

54R357/98h – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
16. September 1998

Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Berufungsgericht durch Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Hemetsberger und Dr. Purkhart in der Rechtssache des Klägers A*****R*****, *****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, gegen die beklagte Partei S**********versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Monika Schiestl, Rechtsanwältin in 5700 Zell am See, wegen Feststellung (Streitwert S 2.000,--), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 30.7.1998, 2 C 639/97i - 9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt :

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 1.495,68 (darin S 249,28 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht S 52.000,--. Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Entscheidungsgründe :

Text

Der Kläger hatte am 16.2.1995 mit seinem PKW eine Kollision mit dem PKW J*****Z*****. Aufgrund dieses Unfalles hat die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer des Klägers an Josef Z*****Leistungen erbracht und deswegen den Kläger im Bonus - Malus - System entsprechend rückgestuft.

Der Kläger begehrt nun die Feststellung, daß diese Malus- Rückstufung nicht zu Recht erfolgt sei. Die Schadensregulierung sei ohne Wissen des Klägers erfolgt. Der von der beklagten Partei mit Josef Z*****abgeschlossene Vergleich sei im Hinblick auf den von Josef Z*****unterfertigten Unfallbericht jedenfalls unvertretbar gewesen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und erwiderte, daß sie nach den Bestimmungen der AKHB 1988 bevollmächtigt gewesen sei, die ihr zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen auch im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Nur diese eingeräumte Regeulierungsmacht ermögliche dem Versicherer Schadensfälle nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sinnvoll und wirtschaftlich zu erledigen. Der mit dem Unfallsgegner geschlossene Vergleich habe der Prozeßlage entsprochen und eine zweckmäßige Prozeßerledigung dargestellt. Mit Befolgung des von der Prozeßrichterin empfohlenen Vergleiches habe die beklagte Partei die Schadensangelegenheit nach besten Wissen und Gewissen erledigt.

Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren abgewiesen. Es traf dazu folgende wesentliche Feststellungen :

Josef Z*****hat zu 14 C 2402/95s des Bezirksgerichtes Salzburg (nur) die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer - nicht aber den Kläger als Lenker - auf Ersatz seines Schadens mit der Behauptung geklagt, daß er nach links in eine Querstraße, die zu einem Parkplatz führe, habe einbiegen wollen. Infolge des Gegenverkehrs habe er sein Fahrzeug links blinkend und in einer leichten Linksschräglage auf der Schmittenstraße angehalten und, nach Passieren des Gegenverkehres in den Rückspiegel geblickt und gesehen, daß der Kläger an seinem PKW habe vorbeifahren wollen. Deshalb habe er links blinkend noch dieses Vorbeifahren abgewartet. Dabei habe der Kläger infolge Dunkelheit offenbar nicht beachtet, daß sich Josef Z*****Fahrzeug in einer Schräglage befunden habe und sei deswegen gegen den vorderen Teil des stehenden Autos gestoßen. Der Kläger habe nach dem Unfall erklärt, daß es ihm leid tue zu schnell gefahren zu sein. Die beklagte Partei hat das Klagebegehren bestritten und das Alleinverschulden Josef Z*****am Unfall eingewendet, wobei es die Unfallschilderung des Klägers eingebracht hat; dieser hatte in seinem Unfallbericht behauptet, daß Josef Z*****rechts zu einer Parklücke hin geblinkt habe und langsamer geworden sei, worauf der Kläger geradeaus weitergefahren sei, als plötzlich Josef Z*****nach links abgebogen sei, um umzukehren.

Nach Vernehmung Josef Z*****als Partei sowie einer Zeugin als auch des Klägers als Zeugen hat die Verhandlungsrichterin einen Vergleich mit einer Schadensteilung 1 : 1 vorgeschlagen. In der mündlichen Verhandlung vom 6.9.1996 wurde dieser Vergleich dann auch abgeschlossen. Die beklagte Partei verpflichtet sich, Josef Z*****S 9.250,-- an Kapital zu bezahlen sowie ihre eigenen Kosten selbst zu tragen. Der Schade des Klägers wurde von seiner Kaskoversicherung getragen. Von Schadenersatzleistungen der beklagten Partei an Josef Z*****erfuhr der Kläger erst im Zusammenhang mit der erfolgten Malus-Rückstufung.

In rechtlicher Beurteilung dieser Feststellungen ging das Erstgericht davon aus, daß einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer durch Art 9 Abs 1 AKHB 1988 eine weitgehende Regulierungsmacht eingeräumt sei, die der Versicherungsnehmer außer im Falle der Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gegen sich gelten lassen müsse. Es liege demnach ein gemäß Art 15 Abs 1 AKHB 1988 für den Schadensverlauf zu berücksichtigender Versicherungsfall vor, der sich auf die Prämienbemessung gemäß der Bonus - Malus - Verordnung auswirke. Möge diese Situation auch für den Kläger unbillig erscheinen, so lasse doch die eindeutige Formulierung der zitierten Bestimmungen eine andere Beurteilung nicht zu, da ein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht gegeben sei.

Gegen dieses Urteil in seinem gesamten Umfang richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsstattgebenden Sinne abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine ungerechtfertigte Malus - Rückstufung ist nicht mit Artikel 9 Abs 1 AKHB 1988 zu rechtfertigen. Diese Bestimmung legt fest, daß der Versicherer, außer im Fall der Leistungsfreiheit, bevollmächtigt ist, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Damit wird, wie dies auch im Schrifttum (Strasser, Die Regulierungsmacht des Versicherers beim "kranken" Versicherungsverhältnis, JBl 1969, 1) zum Ausdruck kommt, die Bevollmächtigung des Versicherers zur Regulierung des Versicherungsfalles zum Ausdruck gebracht. Bevollmächtigung bedeutet jedoch nichts anderes, als dadurch die Vertretungsbefugnis nach außen hin abgegrenzt wird. Sie wirkt also nur im Außenverhältnis, das heißt im Verhältnis zum Dritten, dem gegenüber der Vertretungsakt gesetzt wird. Der Vertreter kann im Rahmen der Vollmacht Willenserklärungen abgegeben und entgegennehmen, die den Vertretenen unmittelbar berechtigen oder verpflichten. Für das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten ist jedoch nicht die Bevollmächtigung, sondern der entsprechende Auftrag maßgeblich. Dieser Auftrag begründet einerseits das rechtliche Müssen, also die Verpflichtung des Vertreters zum Tätigwerden auf Rechnung des Vertretenen und legt andererseits die Grenzen fest, innerhalb derer die Geschäfte besorgt werden dürfen.

Der Umfang des Regulierungsauftrages ergibt sich entweder aus der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelfall abgeschlossenen Vereinbarung oder in allen übrigen Fällen aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (hier sind anzuwenden die AKHB 1988) umfaßt die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung eines Fahrzeuges Menschen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird (Art 1 Abs 1 AKHB 1988).

Die Regulierungsmacht des Versicherers ist daher durch diesen Regulierungsauftrag beschränkt. Der Haftpflichtversicherer kann daher sehr wohl unabhängig vom Versicherungsnehmer den Schadenersatzanspruch des Dritten ausgleichen, jedoch nur, soweit es um die Befriedigung begründeter Ansprüche geht. Befriedigt der Haftpflichtversicherer allerdings unbegründete Ersatzansprüche anstelle sie, wie Art 1 Abs 1 AKHB 1988 gebieten würde, abzuwehren, so verletzt er damit seine Geschäftsbesorgungspflichten und wird gemäß § 1012 ABGB schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen (vgl Messiner, Bonus - Malus :

Rechtsbehelfe des Versicherungsnehmers gegen die Schadensliquidierung durch den eigenen Versicherer, ZVR 1977, 295 f). Aufgrund des Vertragsverhältnisses, braucht der Versicherungsnehmer nur nachzuweisen, daß der Haftpflichtversicherer den Dritten rechtswidrig entschädigt hat. Gemäß § 1298 ABGB ist es dann Sache des Versicherers sich allenfalls damit zu entlasten, daß ihn daran kein Verschulden treffe.

Eine rechtsgrundlose Befriedigung des geschädigten Dritten liegt im vorliegenden Fall aber nur nach den Behauptungen des Klägers, nicht aber nach den Verfahrensergebnissen vor. Die Behauptung des Klägers, der abgeschlossene Vergleich sei unvertretbar gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen beruhte der Vergleichsvorschlag im Vorprozeß nicht nur auf der Aussage des Klägers als Zeugen und dem von ihm ausgefüllten und vom Unfallsgegner unterschriebenen Unfallbericht, sondern auch auf der Aussage des Unfallsgegners als Partei und einer Zeugin. Unter Würdigung aller aufgenommenen Beweise hat das Erstgericht im Vorprozeß einen Vergleichsvorschlag gemäß § 204 ZPO erstattet, den die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer akzeptiert hat. In der Annahme eines nach allseitiger Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossenen Vergleiches ist jedoch eine unvertretbare Schadensregulierung zugunsten des Versicherungsnehmers keinesfalls zu erblicken. Besondere Umstände, weshalb die Akzeptanz dieser vom Gericht vorgeschlagenen Bereinigung inakzeptabel gewesen sein sollte, wurden vom Kläger nicht behauptet. Nur dann, wenn diese augenscheinlich gewesen wären (zB eine vom Gericht nicht von amtswegen zu beachtende, der Partei aber erkennbare Verjährung) wäre der beklagten Partei vorzuwerfen, sich dennoch einer vergleichsweisen Bereinigung unterworfen zu haben. Da sich Vergleichbares weder den Behauptungen des Klägers noch dem Sachverhalt entnehmen läßt, geht der Vorwurf des Klägers fehl, der Haftpflichtversicherer habe den Schadensfall unvertretbar bereinigt.

Soweit sich der Kläger im Verfahren auch immer wieder auf § 158 f VersVG beruft, verkennt er, daß es sich hiebei nicht um einen Anspruch des Versicherungsnehmers handelt, sondern um den Regreßanspruch des Versicherers gegen den Versicherten. Aus dieser Bestimmung ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit überhaupt nichts zu gewinnen.

Richtig ist, daß die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer den Dritten entschädigt hat, ohne sich darüber mit dem Versicherungsnehmer ins Einvernehmen zu setzen. Dies war jedoch nicht erforderlich, denn Artikel 9 Abs 1 AKHB 1988 beschränkt die Regulierungsmacht des Versicherers nur auf den Fall der Leistungsfreiheit, der aber hier gar nicht behauptet wurde. Im übrigen ist der Versicherer nicht gehalten, sich vor der Schadensregulierung mit dem Versicherungsnehmer ins Einvernehmen zu setzen. Es kommt nicht auf das Einverständnis des Versicherungsnehmers an, sondern nur darauf, inwieweit der Haftpflichtversicherer im Rahmen der Schadensregulierung die Grenzen der Regulierungsbefugnis überschritten hat. Daß dies vorliegend nicht der Fall war, wurde bereits oben dargelegt.

Das Klagebegehren ist daher vom Erstgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden, weshalb der Berufung kostenpflichtig nicht Folge zu geben war.

Bei der Bewertung des Streitgegenstandes folgte das Berufungsgericht den klägerischen Angaben.

Streitwertbedingt ist jeder weitere Rechtszug ausgeschlossen.

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