JudikaturLG Salzburg

54R346/98s – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
16. September 1998

Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Hemetsberger und Dr. Purkhart in der Rechtssache der klagenden Partei L*****G*****, Kauffrau, 1120 Wien, Siebertgasse 10, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen die Beklagte T*****S*****, geboren 25.10.1966, Arbeiterin, 5020 Salzburg, Radingerstraße 4/1, wegen S 3.896,50 s.A., über den Kostenrekurs der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9.7.1998, 17 C 1230/98 i - 2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, welche die kaufgegenständlichen Fahrnisse nicht angenommen und den Kaufpreis nicht bezahlt habe, die vertragsgemäß vereinbarte Stornogebühr aus einem Kaufvertrag und verzeichnete für diese Klage Kosten nach TP 3A RATG.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat den Zahlungsbefehl erlassen, jedoch die Klagskosten nach TP 2 RATG bestimmt. Der dagegen von der Klägerin erhobene Kostenrekurs ist nicht berechtigt. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass die taxative Aufzählung zu TP 2 RATG keinen Hinweis darauf enthalte, dass Klagen, mit denen eine Stornogebühr, also ein pauschalierter Schadenersatz geltend gemacht werde, ebenfalls unter TP 2 fallen würde. Es ist der Rekurswerberin zwar zuzugeben, dass nach allgemeiner Auffassung TP 2 RATG im Sinne einer taxativen Aufzählung zu verstehen ist. Allerdings verkennt die Rekurswerberin, dass dann, wenn bloß Teile der in TP 2 RATG aufgelisteten Ansprüche geltend gemacht werden, selbstverständlich auch TP 2 RATG Anwendung findet. Selbstverständlich ist eine Klage auf eine Kaufpreisrestforderung, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist, nach TP 2 RATG zu honorieren. Dem ist gleichzuhalten eine Klage auf Zahlung einer Stornogebühr in einem prozentuellen Bruchteil des Kaufpreises (OLG Wien, 13 R 176/82; cit. nach REDOK 14.262). Dieser Judikatur ist zu folgen, weil die Stornogebühr letztlich nichts anderes ist als das nach Rücktritt verbleibende Surrogat der Kaufpreisforderung.

Kosten wurden nicht verzeichnet.

Gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO ist jeder weitere Rechtszug ausgeschlossen.

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