54R331/98k – LG Salzburg Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Hemetsberger und Dr. Purkhart in der Rechtssache des Klägers H*****P*****, Radio-Fernsehen-Foto, 5431 Kuchl, Marktstraße 80, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, gegen den Beklagten R***** K*****, Angestellter, 5452 Pfarrwerfen, Schlaming 8, wegen S 6.821,60 sA, über den Kostenrekurs des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Werfen vom 15.7.1998, 1 C 555/98b - 2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen :
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Text
Der Kläger beantragte die Erlassung eines Zahlungsbefehles und brachte dazu vor, daß der Beklagte den Klagsbetrag als Kaufpreis für ein Farbfernsehgerät und Videokassetten schulde. Da er trotz mehrfacher Mahnungen nicht bezahlt habe, habe der Kläger ein konzessioniertes Inkassoinstitut mit der Eintreibung der Forderung beauftragt. Diesem gegenüber habe der Beklagte ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben und sich darin verpflichtet, den damals aushaftenden Betrag in monatlichen Raten bei Terminsverlust zu bezahlen. Weiters habe er sich verpflichtet, auch anfallende Inkassokosten zu begleichen. Es seien daher im Klagsbetrag S 1.381,20 an solchen Inkassokosten enthalten.
Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl über den Betrag von S 5.440,40 sA und wies das Mehrbegehren - rechtskräftig - zurück, da für Inkassokosten der Rechtsweg unzulässig sei. Entgegen dem auf Normalkosten nach TP 3 gerichteten Antrag erkannte es Kosten für die Mahnklage nur nach TP 2 RATG zu, weil es sich um eine Kaufpreisklage handle.
Nicht gegen die Zurückweisung eines Teiles des Klagebegehrens, sondern gegen die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl richtet sich der Kostenrekurs des Klägers, der die Abänderung der Kostenentscheidung dahin begehrt, daß ihm für die Klage Kosten nach TP 3 a RATG zuerkannt werden. Er habe sich im gegenständlichen Fall einerseits auf den ursprünglichen Rechtstitel gestützt, andererseits aber auch auf ein konstitutives Anerkenntnis, weshalb die Klage nach TP 3 a RATG zu entlohnen gewesen wäre. Zum Beleg für seine Rechtsansicht beruft er sich unter anderem auch auf eine Entscheidung des LG Wels, 22 R 371/97h, welche auch im RIS - Justiz (EWE 00001) veröffentlicht ist.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Wels hat in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt, daß nach der taxativen Aufzählung der TP 2 RATG nach dieser Tarifpost Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen und des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beträgen zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen zu entlohnen seien, soferne eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich wäre. Würde jedoch eine Klage einerseits auf einen Werklohnanspruch gestützt, andererseits aber auch auf ein konstitutives Anerkenntnis, so sei bei Zusammentreffen mehrerer Anspruchsgründe der höhere Tarifansatz maßgebend. Eine Klage auf Zahlung aufgrund eines Anerkenntnisses falle nämlich auch dann, wenn eine kurze Sachverhaltsdarstellung möglich wäre, nicht unter die taxative Aufzählung in TP 2 RATG, weshalb sie nach dem Sammeltatbestand nach TP 3 a RATG zu entlohnen seien.
Dieser Rechtsauffassung kann sich das Rekursgericht für den vorliegenden Fall nicht anschließen. Es ist nämlich zu bedenken, daß nur ein echtes (konstitutives) Anerkenntnis einen neuen Verpflichtungsgrund schafft. Das unechte (deklarative) Anerkenntnis, auch Rechtsgeständnis genannt, ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekannt gibt, daß das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Dieses bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, kann auch nicht angefochten werden, sondern ist nur ein Beweismittel im Rechtsstreit, das durch andere Beweise widerlegt werden kann (Ertl in Rummel, ABGB**2, § 1380, Rz 7; SZ 51/176; HS 8299/3; ua). Nur ein konstitutives Anerkenntnis könnte unabhängig von dem bestehenden ursprünglichen Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen, nämlich durch einen Vertrag, bei dem der Gläubiger ein Recht ernstlich behauptet und der Schuldner die Unsicherheit der dadurch gegebenen Rechtslage durch ein Anerkenntnis beseitigt.
Nach dem Sachvorbringen des Klägers liegt hier ein bloß deklaratives Anerkenntnis vor. Daß der Kläger dies als konstitutives Anerkenntnis bezeichnet, ist nicht maßgeblich, denn bei der Beurteilung der Rechtsfolgen bestimmter Sachverhalte sind die Gerichte keineswegs an die Behauptungen der Parteien gebunden. Die bloße Verpflichtung einer Partei gegenüber dem Schuldner oder einem Inkassobüro, einen bestimmten aushaftenden Betrag in monatlichen Raten zurückzuzahlen, ist lediglich ein deklaratives Anerkenntnis, eine Wissenserklärung des Schuldners, mit der er bekanntgibt, daß das behauptete Recht des Gläubigers in diesem Umfang bestehe. Mangels jeglichen Vorbringens, das mit einer solchen Vereinbarung eine zweifelhafte Rechtslage bereinigt worden sein sollte, kann nicht von einem konstitutiven Anerkenntnis ausgegangen werden. Liegt aber ein solches konstitutives Anerkenntnis nicht vor, ist die Klage nach wie vor nur darauf gestützt, daß der restliche Kaufpreis aus einer Warenlieferung begehrt wird; für solche Klagen gebühren bei einer einfachen Darstellung des Sachverhaltes Kosten nur nach TP 2 RATG.
Eine solche einfache Darstellung des Sachverhaltes wäre leicht möglich gewesen, weil, wie schon gesagt, das Anerkenntnis nur ein Beweismittel in einem allfälligen Rechtsstreit wäre und die umfangreichen Darlegungen zum Anerkenntnis nicht erforderlich gewesen wären, sondern es genügt hätte, das Anerkenntnis als Beweismittel anzuführen, was der Kläger ohnedies auch getan hat.
Es besteht daher kein Grund, die erstgerichtliche Kostenentscheidung abzuändern.
Rekurskosten wurden nicht verzeichnet.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist jeder weitere Rechtszug ausgeschlossen.