§ 83 Abs 4 AußStrG schließt nur einen Kostenersatz der Parteien untereinander aus, nicht jedoch eine Verpflichtung der Parteien gegenüber dem Bund hinsichtlich Verfahrenskosten im engeren Sinne (Sachverständigengebühren); insoweit greift die subsidiäre Regelung des § 2 Abs 1, 3. Satz GEG ein.
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