Die im Verfahren außer Streitsachen vom Pflegschaftsgericht zu treffende Entscheidung über einen Antrag gemäß § 40 JWG auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung ist immer Richtersache.
…außer Streitsachen vom Pflegschaftsgericht zu treffende Entscheidung über einen Antrag gemäß § 40 JWG auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung immer Richtersache sei (RSA0000003). Dem lag einerseits die Überlegung zugrunde, dass nach Erreichen der Volljährig keit von keiner Pflegschaftssache im Sinn des § 19 Abs 1 Z…
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