Im Verlassenschaftsverfahren ersetzt die Bekanntgabe einer Forderung nicht einen ausdrücklichen Antrag des Gläubigers gemäß § 154 AußStrG, wenn mit den im Nachlass befindlichen Aktiva auch Belastungen verbunden sein können. Für ein Vorgehen nach § 153 Abs 2 AußStrG anstelle von § 154 AußStrG sind auch die potentiellen Befriedigungstauglichkeiten für die Gläubiger und prozessökonomische Aspekte von Bedeutung.
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