JudikaturLG Ried/Innkreis

RRI0000044 – LG Ried/Innkreis Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 2017

Eine Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 54a ZPO findet für die dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren bestimmten Gebühren nicht statt.

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