JudikaturLG Leoben

32R91/04h – LG Leoben Entscheidung

Entscheidung
27. September 2004

Kopf

Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Hofrat Dr. Ludwig Mayer (Vorsitz), Dr. Alfred Weixelbaumer und Dr. Günter Kafrda in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****vertreten durch Dr. Siegfried Legat, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die verpflichteten Parteien 1.) Ing. J*****, 2.) Ing. J*****beide vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen EUR 5.780,40 s.A., über den Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 9.7.2004, 2 E 1825/02m-12, beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird in der Weise abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:

"Der betreibenden Partei werden die Kosten der Exekutionsbewilligung vom 13.8.2002, 2 E 1825/02m-2, in der Höhe von EUR 345,57 aberkannt. Die betreibende Partei ist schuldig, den verpflichteten Parteien die mit EUR 183,96 (darin EUR 30,66 USt) bestimmten Kosten des Aberkennungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen."

Die betreibende Partei ist ferner schuldig, den verpflichteten Parteien die mit EUR 122,50 (darin EUR 20,42 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit Beschluss vom 29.4.2004, 2 E 1825/02m-7, hat das Erstgericht den Antrag der verpflichteten Parteien (ON 6a), der betreibenden Partei die Kosten des (Forderungs- und Fahrnis) Exekutionsverfahrens abzuerkennen und ihr den Ersatz der Kosten des Aberkennungsverfahrens aufzuerlegen, abgewiesen, weil bereits die Einstellung der Exekution wegen vollständiger Zahlung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO erfolgt sei, weshalb § 75 EO hier keine Anwendung finde. Das Rekursgericht hat diese Entscheidung über Rekurs der Verpflichteten aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung (durch Einholung einer Äußerung der betreibenden Partei) und die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Die betreibende Partei sprach sich gegen den Antrag der Verpflichteten aus. Sie äußerte sich dahin, bereits am 1.4.2004 (richtig: 2003) den Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO gestellt zu haben. Da die am 10.4.2003 erhobene Wiederaufnahmsklage ihrem Vertreter erst am 22.4.2003 zugekommen sei, sei sie keineswegs der Einstellung der Exekution aus einem die Aberkennung der Kosten nach § 75 EO rechtfertigenden Grund mit einem Antrag nach § 39 Abs 1 Z 6 EO zuvorgekommen (ON 11). Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ON 6a wiederum - vor allem deshalb - ab, weil die betreibende Partei ihren Antrag auf Einstellung der Exekution wegen vollständiger Zahlung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO nicht in der Absicht gestellt habe, einem die Kostensanktion nach sich ziehenden Einstellungsgrund nach § 75 EO zuvorzukommen.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der verpflichteten Parteien, dem Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht gelangt primär deshalb zur neuerlichen Antragsabweisung, weil die betreibende Partei kein Verschulden an der Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO treffe bzw. sie die Einstellung nicht bewusst herbeigeführt habe, um die Kostensanktion des § 75 EO zu vermeiden. Darauf kommt es aber nicht an.

Unbestritten ist, dass hier nach Einstellung der Exekution aus einem nicht die Rechtsfolgen des § 75 EO auslösenden Grund (§ 39 Abs 1 Z 6 EO) ein Einstellungsgrund (§ 39 Abs 1 Z 1 EO infolge Aufhebung des Exekutionstitels) zutage trat, bei dessen Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach § 75 EO abzuerkennen gewesen wären. Erfolgt die Einstellung der Exekution aus einem der in § 75 EO namentlich genannten Einstellungsgründe, so bedarf es für die Aberkennung der Kosten keines Verschuldens des betreibenden Gläubigers. Nichts anderes kann aber für den Fall gelten, als die Aberkennung wegen nachträglichen Zutagetretens eines in § 75 EO namentlich angeführten Tatbestandes im Rahmen der dann gebotenen bereicherungsrechtlichen Abwicklung erfolgt (vgl Jakusch in Angst, Kommentar zur EO, Rz 1, 3 und 5 zu § 75).

Ein Verschulden der betreibenden Partei an der Einleitung oder Fortsetzung des Exekutionsverfahrens braucht unter den gegebenen Umständen nicht mehr geprüft werden. Die rechtskräftige Aufhebung des Exekutionstitels, die, wäre es nicht vorher über Antrag der betreibenden Partei zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO (offenbar wegen Tilgung des vollstreckbaren Anspruches im Zuge der bewilligten

Drittschuldnerexekution) gekommen, zu einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO geführt hätte, hat - ohne Rücksicht auf ein Verschulden des betreibenden Gläubigers, etwa durch Exekutionsführung in Kenntnis des Einstellungsgrundes - den Verlust des Kostenersatzanspruches der betreibenden Partei zur Folge (Heller - Berger - Stix I, 751). Daraus resultiert der Erfolg des Rekurses und die Abänderung wie im Spruch.

Die verpflichteten Parteien sind mit ihrem Aberkennungsantrag durchgedrungen, haben daher, da ein analog § 75 EO zu beurteilender Fall vorliegt, Anspruch auf Ersatz der Kosten des Aberkennungsverfahrens. Dazu zählen die Kosten des Antrags ON 6a und die Rekurskosten ON 8 (vgl Jakusch aaO, Rz 16 zu § 75; MGA-EO14, § 75 E 8, 11). Der betreibenden Partei gebührt zufolge Unterliegens kein Kostenersatz für die Äußerung ON 11.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelschriftsatzes beruht auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.

Landesgericht Leoben

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