RLE0000037 – LG Leoben Rechtssatz
Die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes iSd § 454 ZPO bedeutet nicht die Zurückversetzung in den vorigen Stand iSd § 1323 ABGB, sondern der neueren Lehre (vgl. Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen², Rz 101 ff zu § 454 ZPO; Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar³, Rz 158 ff zu § 339 ABGB sowie tw. Grüblinger in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar4, Rz 52 zu § 339 ABGB) folgend, einen bloßen Unterfall des Beseitigungsanspruches. Das auf die Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichtete Begehren ist nur dann berechtigt, wenn die Störung noch fortwirkt und es sich nicht bloß um eine vorübergehende, abgeschlossene Besitzstörung handelt. Der besitzrechtliche Wiederherstellungsanspruch ist dabei einschränkend auszulegen, wobei darauf abzustellen ist, ob die Wiederherstellung leicht einer allfälligen späteren Korrektur im petitorium zugänglich ist. Es besteht insbesondere dann kein Wiederherstellungsanspruch, wenn dessen Erfüllung mit erheblichen Kosten oder der endgültigen Vernichtung erheblicher, wirtschaftlicher Werte verbunden wäre.