RLE0000030 – LG Leoben Rechtssatz
Von einem von der Haftpflichtversicherung des Schädigers an den Geschädigten gestellten Anbotes aus einer Restwrackbörse ist zu fordern, dass der Geschädigte nicht mit weiteren Risiken oder Aufwendungen durch den Verkauf an einen Anbieter der Restwertbörse belastet wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass bereits im Anbot aus der Restwertbörse darauf hingewiesen wird, dass das Wrack unentgeltlich abgeholt wird, dass bei Abholung Barzahlung erfolgt (andernfalls käme es zu einer Überwälzung des Insolvenzrisikos) und dass die im Angebot inkludierte Umsatzsteuer bei Verbrauchern Brutto für Netto gilt (andernfalls könnten für den Geschädigten Unklarheiten auftreten, die eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit ausschließen würden).