RLE0000002 – LG Leoben Rechtssatz
§ 5 Abs 6 ÖHVB ist dahingehend zu interpretieren, dass § 1107 ABGB eine sich auf den Beherbergungsvertrag beziehende Präzisierung erfährt, indem dem Beherberger allgemein und daher auch für den Fall des § 5 Abs 2 ÖHVB geltend, die Obliegenheit überbunden wird, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen.